Muss sich ein sehbehinderter oder blinder Mensch besonders kennzeichnen?

Ja! Für hochgradig sehbehinderte oder gesetzlich blinde Menschen besteht eine Kennzeichnungspflicht (festgelegt in Paragraph 2 der Fahrerlaubnisverordnung).

Als hochgradig sehbehindert gilt z.B., wer auf dem besseren Auge auch mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 5% dessen sieht, was ein normalsichtiger Mensch sieht. Als gesetzlich blind gilt z.B., wer im Vergleich zu einem normalsichtigen Menschen nicht mehr als 2% sieht.

Es gibt vier Möglichkeiten, der Kennzeichnungspflicht nachzukommen:

  • Durch das Tragen zweier gelber Armbinden mit drei schwarzen Punkten
  • Durch das Führen eines ausgebildeten Blindenführhundes im weißen Führgeschirr
  • Durch das Führen eines weißen Stocks
  • Durch die Begleitung durch eine normalsichtige Person

Wichtig: Das Tragen einer Plakette oder eines Ansteckers, auf dem drei schwarze Punkte oder ein Mensch mit Stock zu sehen sind („internationales Blindenzeichen“), reicht nicht aus!

Wird der Kennzeichnungspflicht nicht nachgekommen und der kennzeichnungspflichtige Betroffene wird in einen Unfall verwickelt, können, unabhängig von der Schuldfrage, juristische und versicherungstechnische Konsequenzen eintreten.

Zuletzt aktualisiert am 2010-05-27 von BSVSB.

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